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Sind Aufsichtsratsvergütungen steuerlich tatsächlich zwingend einer natürlichen Person zurechenbar?
Bei Tätigwerden im Rahmen von Dienstnehmeraufgaben für einen Konzern gelten andere Zurechnungsgrundsätze
Mit Erkenntnis vom, 2006/15/0360, hat der VwGH ausgesprochen, dass Einkünfte aus einer Aufsichtsratstätigkeit der natürlichen Person zuzurechnen sind und es sich um eine steuerlich unbeachtliche Vorwegverfügung handelt, wenn die Einkünfte dem Dienstgeber zustehen. Diese Entscheidung soll zum Anlass genommen werden, die in der Praxis nicht einheitliche steuerliche Behandlung bei der Zahlung von Aufsichtsratsvergütungen an andere juristische Personen, insbesondere Konzerngesellschaften, zu untersuchen. Eine nähere Analyse der VwGH-Entscheidung ergibt jedenfalls, dass die Schlussfolgerung, jede Zahlung einer Aufsichtsratsvergütung an eine juristische Person sei als Vorwegverfügung der natürlichen Person zu qualifizieren, unzulässig ist und aus dem Erkenntnis auch nicht abgeleitet werden kann. Insbesondere bei Konzernen, bei denen es zu den Dienstaufgaben von Führungskräften gehört, Aufsichtsratsfunktionen in Tochtergesellschaften auszuüben, ist eine andere Betrachtung geboten.
Die unterschiedlichen Fallkonstellationen haben sowohl für die Steuererklärungspflicht der natürlichen Person "Aufsichtsrat" als auch für die Nichtabzugsfähigkeit bei der auszahlenden Körperschaft Bedeutung: