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Einkunftszurechnung bei "entsendetem" Aufsichtsratsmitglied
Einkunftserzielung: Dienstnehmer oder Dienstgeber?
Die Problematik der Zurechung von Einkünften, insbesondere solcher, die "höchstpersönlicher Natur" sind, war in letzter Zeit Thema zahlreicher fachspezifischer Äußerungen.Nun hat der VwGH hinsichtlich eines Aufsichtsratsmitglieds, welches seinen Darstellungen nach von seinem Dienstgeber in dieses Gremium entsandt wurde, entschieden, dass die diesbezüglichen Einkünfte ihm persönlich zuzurechnen bzw. von ihm zu versteuern seien.
1. Rechtslage
Gemäß § 21 BAO ist für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend.
Nach § 22 Z 2 Teilstrich 1 EStG 1988 zählen zu den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit Einkünfte für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied.
Nach § 86 Abs. 2 Satz 1 AktG können nur natürliche Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt werden. Ihnen kann für ihre Tätigkeit eine mit ihren Aufgaben und mit der Lage der Gesellschaft in Einklang stehende Vergütung gewährt werden (§ 98 Abs. 1 AktG).
2. Sachverhalt und Ansicht der Verfahrensparteien
Ein Steuerpflichtiger bezog Vergütungen als Aufsichtsratmitglied bei mehreren Unternehmen; die entsprechenden Einkünfte wurden allerdings nicht von ihm p...