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SWK 18, 20. Juni 2009, Seite R 44

Gebührenschuld: Entstehung

Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Wurde durch die vereinbarte, der Mieterin einmalig zur Verfügung stehende Kündigungsklausel eine auflösende Potestativbedingung geschaffen, hat diese gemäß § 17 Abs. 4 GebG aber auch nach der Spezialbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. unbeachtlich zu bleiben. - (§ 17 Abs. 4 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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