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Gebührenschuld: Entstehung
• Gemäß § 17 Abs. 4 GebG ist es auf die Entstehung der Gebührenschuld ohne Einfluss, ob die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Wurde durch die vereinbarte, der Mieterin einmalig zur Verfügung stehende Kündigungsklausel eine auflösende Potestativbedingung geschaffen, hat diese gemäß § 17 Abs. 4 GebG aber auch nach der Spezialbestimmung des § 33 TP 5 Abs. 3 Satz 2 leg. cit. unbeachtlich zu bleiben. - (§ 17 Abs. 4 GebG), (Abweisung)
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