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Gesellschaftsteuer: Verjährung
• Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährung bei der Gesellschaftsteuer fünf Jahre, und die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a leg. cit. beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Abweisung)
(, 0017 u. v. w)