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SWK 18, 20. Juni 2009, Seite R 44

Gesellschaftsteuer: Verjährung

Gemäß § 207 Abs. 2 BAO beträgt die Verjährung bei der Gesellschaftsteuer fünf Jahre, und die Verjährungsfrist nach § 208 Abs. 1 lit. a leg. cit. beginnt mit Ablauf des Jahres zu laufen, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist. - (§ 207 Abs. 2 BAO), (Abweisung)

(, 0017 u. v. w)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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