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Bank: Informationsverpflichtung
S. R 44• 13 Z 4 WAG erfasst nicht eine Informationsverpflichtung der depotführenden Bank im Hinblick auf die Möglichkeit des Kunden, allfällige Investments zu beenden bzw. aus bestehenden Kontrakten gegebenenfalls auszusteigen. Ob sich eine solche Verpflichtung aus zivilrechtlichen Bestimmungen aufgrund des zwischen der Bank und dem Kunden bestehenden Beratervertrages oder des Depotvertrages ergibt, ist für die Frage, ob eine Strafbarkeit nach § 13 Z 4 WAG in Verbindung mit § 27 WAG besteht, nicht ausschlaggebend. - (§ 13 Z 4 WAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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