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Eingangsabgaben: Befreiung
• Gebrauchsgegenstände anderer Personen, welche von den Reisenden nicht zum eigenen persönlichen Gebrauch benötigt werden, sondern lediglich gefälligkeitshalber zur Bearbeitung in das Zollgebiet der Gemeinschaft befördert werden, finden sich nicht in der Anlage B.6 des Istanbuler Übereinkommens vom und sind daher von dieser Eingangsabgabenbefreiung nicht umfasst. - (Art. 202 Abs. 1 lit. a ZK), (Abweisung)
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