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Berücksichtigung von Freibeträgen als vorläufige Maßnahme der Lohnverrechnung
Bei der Berücksichtigung von in Freibetragsbescheiden verzeichneten Werbungskosten handelt es sich um eine vorläufige Maßnahme der Lohnverrechnung.
Werden daher von der bezugauszahlenden Stelle bei der unterjährigen Lohnsteuerberechnung für das Jahr 2007 Werbungskosten, die in einem für dieses Jahr ausgestellten Freibetragsbescheid verzeichnet waren, berücksichtigt, wiewohl der Abgabepflichtige bereits im Laufe des Jahres 2004 in den Ruhestand getreten ist, ist dies anlässlich der Einkommensteuerveranlagung zu korrigieren, und nämlicher Umstand zieht bei der Einkommensteuerveranlagung 2007 zwingend eine Abgabennachforderung nach sich ().