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Wellness- und Saunaanlage als Gebäudeteil
Wellness- und Saunaanlage als Gebäudeteil (§ 6 EStG)
Ein Hotelbetrieb machte für die im Jahr 2004 eingebaute Saunalandschaft eine Investitionszuwachsprämie geltend. Diese Prämie war für Gebäude ausgeschlossen. Strittig war nun, ob die in Modulen zusammengebauten Saunateile als eigenständiges Wirtschaftsgut oder als Teil des Gebäudes anzusehen sind. Bei Gebäudeeinbauten gehören nach der Verkehrsauffassung typische Gebäudeteile auch bei nur loser Verbindung zum Gebäude. Dies gilt vor allem für Sanitär- und Heizungsanlagen. Alle in ein Gebäude gemachten Investitionen, die nach der Verkehrsauffassung als Teil des Hauses und nicht als selbständige Wirtschaftsgüter angesehen werden, teilen steuerrechtlich das Schicksal des Gebäudes, sofern nicht im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die betreffende Anlage nach ihrer Bauart, etwa wegen ihrer bloß geringen, jederzeit aufhebbaren Verbindung mit dem Gebäude, als selbständiges Wirtschafsgut anzusehen ist. Eine Wellness- und Saunaanlage ist nach der Verkehrsauffassung als Teil des Hotelgebäudes anzusehen. Da die Anlage teilweise fix mit dem Boden verklebt und auf den Estrich gestellt und die Verfliesung nahtlos in die Kabinen etc. hochgezogen worden is...