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Übernommene Ausbildungskosten als Betriebsausgaben
Übernommene Ausbildungskosten als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG)
Eine zugunsten eines nahen angehörigen Dienstnehmers (hier: Sohn) unter nicht fremdüblichen Bedingungen erfolgte Übernahme von Ausbildungskosten führt nicht zu Betriebsausgaben. Steht bei der Kostenübernahme demnach nicht das betriebliche Interesse, sondern die Unterstützung bzw. Förderung des Sohnes im Vordergrund, ist in diesem Zusammenhang auch kein Bildungsfreibetrag möglich (-G/07).