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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite R 42

Gebühren: Behördliche Genehmigung

Die Bestimmung des § 16 Abs. 7 GebG betrifft nur jene Fälle, in denen das betreffende Rechtsgeschäft an sich, also kraft gesetzlicher Anordnung, zu seiner vollen Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und solcherart unter der Suspensivwirkung einer so genannten Rechtsbedingung steht. - (§ 16 Abs. 7 GebG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), PROF. GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. DIETMAR AIGNER, DR. GERNOT AIGNER UND DR. MICHAEL TUMPEL (EuGH-URTEILE)
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