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Gebühren: Behördliche Genehmigung
• Die Bestimmung des § 16 Abs. 7 GebG betrifft nur jene Fälle, in denen das betreffende Rechtsgeschäft an sich, also kraft gesetzlicher Anordnung, zu seiner vollen Gültigkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und solcherart unter der Suspensivwirkung einer so genannten Rechtsbedingung steht. - (§ 16 Abs. 7 GebG), (Abweisung)
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