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GrESt: Grundabtretung
• Die Grundabtretung gemäß § 16 OÖ Bauordnung ist als Erwerb eines Grundstückes im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG nach den für die bessere Gestaltung von Bauland geltenden Vorschriften zu werten, der von der Besteuerung (Grunderwerbsteuer) ausgenommen ist. - (§ 3 Abs. 1 Z 5 GrEStG), (Abweisung)
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