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Familienbeihilfe: Anspruch
• Sowohl Vollwaisen als auch Kinder im Sinne des § 6 Abs. 5 FLAG haben Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG, wenn sie wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden. - (§ 6 Abs. 5 FLAG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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