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Alleinverdienerabsetzbetrag
• Da nach § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2004 unterschiedliche, von der Anzahl der Kinder abhängige Alleinverdienerabsetzbeträge zu berücksichtigen sind, stellt auch die Anzahl der Kinder i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Tatbestandselement für die Gewährung des jeweiligen Alleinverdienerabsetzbetrages dar. Nach der durch das StReformG 2005 S. R 42gestalteten Rechtslage besteht daher nicht mehr "ein" Alleinverdienerabsetzbetrag, der dem Grunde nach zusteht, sondern sind je nach Anzahl der Kinder i. S. d. § 106 Abs. 1 EStG 1988 unterschiedliche Absetzbeträge zu berücksichtigen. - (§ 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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