Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Erhöhte Familienbeihilfe
• Wird im Zusammenhang mit dem Antrag auf Zuerkennung erhöhter Familienbeihilfe die Aufnahme eines Beweises durch Sachverständige notwendig, so sind die für Gutachten der erforderlichen Art öffentlich bestellten Sachverständigen beizuziehen (§ 177 Abs. 1 BAO). Die Partei hat keinen Anspruch auf Beiziehung eines bestimmten Sachverständigen bestimmter Fachrichtungen; vielmehr obliegt die Auswahl der Behörde. Diese Auswahl und Heranziehung von Sachverständigen sind aber im Verfahren (spätestens im Rechtsmittelverfahren) den Parteien gegenüber zu rechtfertigen. - (§ 8 Abs. 5 FLAG), (Abweisung)
()