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Beurkundung des umzuschuldenden Kreditvertrags als Voraussetzung für die Gebührenbegünstigung
Klärung einer gebührenrechtlichen Streitfrage durch den Verwaltungsgerichtshof
Bietet sich für den Kreditnehmer die Gelegenheit, einen Kreditvertrag zu günstigeren Konditionen abzuschließen, so kann der Kreditgeber unter den Voraussetzungen des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG gewechselt werden, ohne dass es zu einer (zusätzlichen) Gebührenbelastung kommt. Die seit Schaffung dieser Begünstigungsbestimmung bestehende Streitfrage, ob der alte umzuschuldende Kreditvertrag beurkundet gewesen sein muss, wurde nunmehr vom VwGH im Erkenntnis vom, 2007/16/0135, bejaht.
1. Die Bestimmung des § 33 TP 19 Abs. 5 GebG
Gegenstand der Rechtsgebühren i. S. d. III. Abschnittes des Gebührengesetzes 1957 sind die im Tarif des § 33 GebG aufgezählten Rechtsgeschäfte, wobei das Vorliegen einer Urkunde zusätzliche Bedingung der Gebührenpflicht des Rechtsgeschäfts ist.
Nach § 33 TP 19 Abs. 5 GebG 1957 i. d. F. des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 127/1984 gilt bei Umschuldungen, wodurch ein Kreditvertrag aufgehoben, die Kreditsumme zurückgezahlt und als Ersatz ein Kreditvertrag mit einem anderen Kreditgeber abgeschlossen wird, der neue Kreditvertrag gebührenrechtlich als Nachtrag (Aufstockung, Prolongation) des ursprünglichen Kreditvertrags, wenn die Urkunde über den neuen Kreditvertrag einen Vermerk über die Umschuldung enthält...