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Steuerberater als Gesellschafter-Geschäftsführer
Steuerberater als Gesellschafter-Geschäftsführer (§ 22 Z 2 EStG)
Ein Steuerberater, der als wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer Wirtschaftstreuhand-GmbH tätig ist, unterliegt mit seinen gesamten Bezügen der Kommunalsteuer, wenn er über einen längeren Zeitraum die Aufgaben der Geschäftsführung ausübt und damit in den betrieblichen Organismus der Gesellschaft eingegliedert ist. Der Umstand, dass neben der Geschäftsführung auch operative Tätigkeiten im Bereich der Steuerberatung übernommen werden, hat darauf keinen Einfluss, weil die Bestimmung des § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG nicht auf die Art der Tätigkeit abstellt. Damit unterliegen auch Vergütungen für die berufsrechtlich vorgeschriebene Versicherung sowie Spesenersätze und Reisekostenersätze der Kommunalsteuer ().