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SWK 17, 10. Juni 2009, Seite K 13

Fruchtgenussrecht bei Mietobjekt

Fruchtgenussrecht bei Mietobjekt (§ 2 EStG)

Einkünfte aus einem Fruchtgenussrecht sind grundsätzlich originäre Einkünfte des Berechtigten. Der Fruchtgenussberechtigte muss auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen können, indem er am Wirtschaftsleben teilnimmt und die Nutzungsmöglichkeiten nach eigenen Intentionen gestaltet; dazu gehört, dass der Fruchtgenussberechtigte die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Fruchtgenusses trägt. Wird ein Mietobjekt unter gleichzeitige Zurückbehaltung des Fruchtgenussrechts übertragen (Vorbehaltsfruchtgenuss), so ergibt sich daraus allein keine Änderung in der Zurechnung. Nur wenn eine Einkunftsquelle ganz oder teilweise übertragen wird, sind die daraus fließenden Einkünfte steuerlich in der Regel jenen Personen zuzurechnen, denen auch die Einkunftsquelle selbst zuzurechen ist, und zwar gleichgültig, auf welcher Vertragsgestaltung die Übertragung der Einkunftsquelle beruht. Werden hingegen vom Fruchtgenussberechtigten "in teilweiser Aufhebung der Fruchtgenussvereinbarung" an die zivilrechtlichen Eigentümer (Sohn und Tochter) fixe Mietentgelte bezahlt, so ergibt sich daraus weder eine Änderung der Zurechnung der Einkunftsquelle noch eine Ve...

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