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Liebhaberei: Beurteilung
• Wenn sich die belangte Behörde in allgemeinen Aussagen wie "jahrelanges Leerstehenlassen", Erfordernis "rasch zu reagieren", Verpflichtung, "das Gebäude in angemessener Zeit zu veräußern", erschöpft, ohne konkrete Feststellungen und Schlussfolgerungen zu treffen, wann die Beschwerdeführerin ihre ursprünglich als unternehmerisch und zur Einkünfteerzielung objektiv geeignet gesehene Tätigkeit beendet hat, darf die belangte Behörde für die Streitjahre so nicht davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin keine (negativen) Einkünfte erzielt habe und nicht unternehmerisch tätig geworden sei. Dies gilt auch für die von der belangten Behörde eventualiter ohne Bezugnahme auf die für das jeweilige Streitjahr geltende Rechtslage (Liebhabereiverordnungen) getroffenen Aussagen in Richtung Liebhaberei. - (§ 2 Abs. 3 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
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