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Der Begriff der Schenkung und die Befreiungen im Sinn des § 121a BAO
Zweifelsfragen und Lösungsvorschläge
Die neue Meldepflicht für Schenkungen wurde bereits in SWK-Heft 26/2008, S 704, grundlegend behandelt. In diesem Artikel soll nunmehr geklärt werden, welche Schenkungen an sich meldepflichtig sind. § 121a BAO verweist dabei auf § 3 ErbStG, sodass die zu dieser Bestimmung ergangene Judikatur bzw. verfasste Literatur weiterhin ihre Anwendung findet. Daneben bestehen einige Befreiungen, welche teilweise aus § 15 Abs. 1 ErbStG übernommen wurden. Dennoch gilt es, einige Zweifelsfragen aufzuwerfen bzw. Lösungsvorschläge anzubieten.
1. Der Begriff der Schenkung im Sinn des § 121a BAO i. V. m. § 3 ErbStG
Wie in der Einleitung erwähnt, verweist § 121a BAO auf den Schenkungsbegriff des § 3 ErbStG. Erfasst sind sowohl die bürgerlich-rechtliche Schenkung gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 ErbStG als auch die freigebige Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 ErbStG. Da der Begriff der freigebigen Zuwendung auch jede bürgerlich-rechtliche Schenkung mit umfasst, kommt es im Ergebnis darauf an, ob eine "freigebige Zuwendung" vorliegt. Die freigiebige Zuwendung ist der wirtschaftlichen Betrachtungsweise zugänglich. Eine Willenseinigung ist bei der freigebigen Zuwendung nicht erforderlich.
Daneben bestehen in § 3 ErbStG verschiedene Sondertatbestände, die einerseits eine Präzisierung des allgemeinen Schenkungsbegriffs ermöglichen und andererseits Umge...