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SWK 25, 1. September 2008, Seite R 46

UStG: Hauptleistung

Nach der Rechtsprechung des EuGH (vgl. das Urteil vom , Rs. C-349/96, Rn. 29 bis 32) ist jede Dienstleistung in der Regel als eigene selbständige Leistung zu betrachten. Es ist das Wesen des fraglichen Umsatzes zu ermitteln, um festzustellen, ob der Steuerpflichtige dem Verbraucher mehrere selbständige Hauptleistungen oder eine einheitliche Leistung erbringt, wobei auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers abzustellen ist. Eine einheitliche Leistung liegt insbesondere dann vor, wenn ein oder mehrere Teile die Hauptleistung, ein oder mehrere andere Teile aber Nebenleistungen darstellen, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teilen. Eine Leistung ist als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für den Kunden keinen anderen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. - (§ 3 Abs. 9 UStG 1994), (Abweisung)

"Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann dem Beschwerdeführer [Anm.: Abhaltung von Höhenflugkursen] darin nicht gefolgt werden, dass der Umstand, dass die Kurse in Deutschland angeboten, organisiert und kaufmännisch abgewickelt werden, die Hauptleistung der Ausbildungsverträge darstellt....

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