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Europarechtswidrigkeit der Kleinunternehmerregelung
Der UFS hat mittlerweile wiederholt die Ansicht vertreten, dass das von § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 statuierte Erfordernis der Ansässigkeit in Österreich europarechtskonform sei (zuletzt UFS Wien , RV/1612-W/07, m. w. N.). Bedenken gegen eine Beeinträchtigung primärrechtlicher Normen des Gemeinschaftsrechts (dazu Pülzl/Reitschuler, Kleinunternehmerregelung nur für Inländer? RdW 2001, 622; Endfellner, Wer ist Kleinunternehmer in der Umsatzsteuer? FJ 2006, 251; Pülzl, Kleinunternehmerregelung nur für Inländer? SWK-Heft 29/2006, S 823) werden mit der die innerstaatliche Norm deckenden Regelung in Art. 24 Abs. 3 dritter Unterabsatz der 6. MwSt-RL (nunmehr formell abgeändert in Art. 283 MwStSyst-RL) beiseitegeschoben. Nachdem der VwGH jüngst den Vorrang primärrechtlicher Rechtsnormen gegenüber dem Sekundärrecht der EG erkannt hat und zugleich vehement einfordert (vgl. das Vorabentscheidungsersuchen des , zur "Seeling-Problematik"), wäre es erfreulich, wenn sich diese Erkenntnis nunmehr auch zugunsten der Steuerpflichtigen auswirken würde.
Peter Pülzl