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SWK 25, 1. September 2008, Seite S 673

Anwendung der Differenzbesteuerung bei zunächst für den privaten Bereich angeschafften Gegenständen

Umsatzsteuerprobleme in Frage und Antwort

Gerhard Gaedke und Michael Tumpel

Ein Antiquitätenhändler hat einen Jugendstilschrank geerbt und bisher in seinem Privathaus genutzt. Nunmehr legt er diesen Jugendstilschrank aus seinem Privatvermögen in sein Unternehmen ein. Kann er beim Verkauf die Differenzbesteuerung gemäß § 24 UStG 1994 anwenden?

Antwort:

Die Differenzbesteuerung gemäß § 24 Abs. 1 UStG 1994 kann unter folgenden Voraussetzungen angewandt werden:

1. Der Unternehmer ist ein Händler, der gewerbsmäßig mit Antiquitäten und anderen gebrauchten Gegenständen handelt oder solche Gegenstände im eigenen Namen öffentlich versteigert (Wiederverkäufer).

2. Die Lieferung der Gegenstände an den Unternehmer wurde im Gemeinschaftsgebiet ausgeführt. Für diese Lieferung wurde Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen.

Nach herrschender Ansicht in der Literatur (vgl. Ruppe, UStG3, § 24 Rz. 11; Hinterleitner in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/Wakounig, UStG-Kommentar1.04, § 24 Rz. 37) lässt sich aus dem Erfordernis der "Lieferung an den Unternehmer" im Gemeinschaftsgebiet ableiten, dass die Differenzbesteuerung nicht in Anspruch genommen werden kann, wenn der Wiederverkäufer die Gegenstände aus seinem Privatvermögen in das Unternehmen eingelegt hat und in der Folge verkauft. Diese Auf...

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