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SWK 25, 1. September 2008, Seite S 666

Steuerliche Behandlung von Bonusmeilen bei Privatnutzung

Die im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms (z. B. Vielfliegerprogramm) für Dienstreisen gutgeschriebenen Bonuswerte (z. B. Bonusmeilen) stehen grundsätzlich dem Arbeitgeber zu. Darf sie der Arbeitnehmer für private Zwecke nutzen, liegt ein im Dienstverhältnis begründeter Vorteil des Arbeitnehmers vor, der als laufender Arbeitslohn zu erfassen ist. Ein Sachbezug liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber schriftlich erklärt, dass er an einem Kundenbindungsprogramm nicht teilnimmt, oder wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit einräumt, die erworbenen Vorteile in Anspruch zu nehmen. Kein Sachbezug liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die "Bonusmeilen" für dienstliche Flüge, also auch bei Upgrading im Rahmen von dienstlichen Flügen, verwendet. Die Bewertung des Vorteils hat gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 grundsätzlich mit den üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes zu erfolgen. Es bestehen keine Bedenken, wenn der Sachbezug aufgrund von Erfahrungswerten pauschal mit 1,5 % der vom Arbeitgeber getragenen Aufwendungen, die Bonuswerte vermitteln (z. B. Flüge, Hotelunterkünfte), geschätzt und der Vorteil für das gesamte Kalenderjahr spätestens im Dezember bei der Lohnverrechnung für...

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