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Spaltung: Haftung
• Die in § 15 Abs. 1 SpaltG ausgesprochene Haftung ist im Rechtsweg und nicht mit Haftungsbescheid geltend zu machen. Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden (lediglich) die in Abgabenvorschriften S. R 66geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend gemacht, zivilrechtliche Haftungen (wie gemäß § 15 Abs. 1 SpaltG) sind von der Abgabenbehörde im Zivilrechtsweg geltend zu machen. - (§ 224 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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