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Schuldzinsen
• Der Berücksichtigung von Schuldzinsen für Fremdmittel, die zur Anschaffung von Aktien aufgenommen worden sind, als Werbungskosten steht grundsätzlich - gleichgültig, ob sie im Privat- oder Betriebsvermögen gehalten werden - § 20 Abs. 2 EStG 1988 (i. d. F. BGBl. Nr. 818/1993 ab 1994) entgegen. - (§ 20 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)
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