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Gebührenfreie Übertragung von Schuldforderungen bei Beteiligung von Unternehmern
Nicht auf Order lautende unternehmerische Anweisungen unterliegen keiner Gebühr
Zessionsgebühren können im Wirtschaftsleben zu einem nicht unbeträchtlichen Kostenfaktor werden. Häufig kann der Zweck der Abtretung einer Schuldforderung durch eine abstrakte Anweisung ersetzt werden, die bei Beteiligung eines Unternehmers keiner Rechtsgebühr unterliegt.
1. Abtretung von Schuldforderungen
Zessionen oder Abtretungen von Schuldforderungen - oder anderen Rechten - unterliegen nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG einer Rechtsgebühr in Höhe von 0,8 % des Entgelts. Nach § 1392 ABGB liegt eine Abtretung dann vor, wenn eine Forderung von einer Person an eine andere übertragen und von dieser angenommen wird. Die Zession ist also ein Gläubigerwechsel.
Eine Gebührenpflicht nach § 33 TP 21 Abs. 1 GebG tritt nur ein, wenn ein Titelgeschäft (Verpflichtungsgeschäft) vorliegt, das auf die entgeltliche Übertragung von Forderungen und anderen Rechten gerichtet ist, und die Übertragung durch das Verfügungsgeschäft erfolgt ist.
2. Anweisungen
Anweisungen, wodurch von dem Anweisenden einem Dritten eine Leistung an eine andere Person aufgetragen wird, unterliegen nach § 33 TP 4 Abs. 1 GebG einer Rechtsgebühr in Höhe von 2 % des Werts der Leistung.
Die Anweisung i. S. d. §§ 1400 ff. ABGB ist ein Rechtsgeschäft, bei dem der Anweisende (Assi...