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Keine Vorsteuererstattung bei verspäteter Vorlage der Originalbelege
Die Erstattung der Vorsteuer an Unternehmer, die im Inland weder Sitz noch Betriebsstätte haben, ist gemäß VO des BMF (BGBl. Nr. 279/1995 i. d. F. BGBl. II Nr. 384/2003) abweichend von den §§ 20 und 21 Abs. 1-5 UStG 1994 in einem eigenen Verfahren durchzuführen, wenn der Unternehmer im Erstattungszeitraum im Inland keine Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 und Art. 1 UStG 1994 ausgeführt hat.
§ 3 Abs. 1 der VO normiert: Der Unternehmer hat die Erstattung mittels amtlich vorgeschriebenen Vordrucks beim Finanzamt Graz-Stadt zu beantragen. Der Antrag ist binnen sechs Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, in dem der Erstattungsanspruch entstanden ist. In dem Antrag hat der Unternehmer den zu erstattenden Betrag selbst zu berechnen. Dem Erstattungsantrag sind die Rechnungen und Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer im Original beizufügen.
Diese VO entspricht den Richtlinienvorgaben der Art. 3 und 7 der 8. Richtlinie des Rates vom zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer (RL 79/1072/EWG).
Bei der Frist vom 30. 6. des Folgejahres für die Antragstellung handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung um eine nicht verlängerbare EU-weit einzuhaltende Ausschlussfrist (BFH , V R 48/01;