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Abfertigung für Gesellschafter-Geschäftsführer i. S. v. § 22 Z 2 EStG halbsatzbegünstigt?
Anmerkung zu
Der UFS hat in seiner Entscheidung vom , RV/2637-W/02, festgestellt, dass die Auszahlung einer Abfertigung an einen wesentlich beteiligten GmbH-Geschäftsführer dem begünstigten Steuersatz des § 37 EStG unterliegen kann. Das letzte Wort hat allerdings der VwGH.
1. Der Sachverhalt
Der Berufungswerber war wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH, die ihm nach Vollendung des 60. Lebensjahres anlässlich der Beendigung seiner dienstvertraglich fixierten Geschäftsführertätigkeit eine Abfertigung ausbezahlte. Nach Einstellung dieser steuerrechtlich als selbständige Arbeit i. S. v. § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG einzustufenden Tätigkeit bezog der Berufungswerber neben Passiveinkünften in Form einer Alters- und einer Firmenpension noch über mehrere Monate Funktionsgebühren aus einer unverändert ausgeübten Tätigkeit als Fachgruppenvorsteher.
2. Die Entscheidung des UFS
Der UFS beurteilte die hier interessierende Problemstellung im Wesentlichen dahin gehend, dass die anlässlich der Auflösung des Dienstvertrages gezahlte Abfertigung den Einkünften aus sonstiger selbständiger Arbeit zuzuordnen sei. Mit der Vertragsauflösung habe der Berufungswerber seine betriebliche Tätigkeit i. S. d. beendet; die Abfertigung gehöre demzufolge bei Erfüllung der einschlägigen Voraussetzungen (z. B. Vollendung des 60. Lebensjahres und Einstellung der Erwerbstätigkeit) zu den außerordentlichen Einkünften i. S. d.