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SWK 29, 10. Oktober 2008, Seite S 776

Selbst hergestelltes Gebäude bleibt selbst hergestellt

Auswirkung einer zwischenzeitlichen Übertragung

Gerhard Kohler

Im Zuge von Scheidungen passiert es täglich: In einem Vergleich wird die bisherige im Alleineigentum oder Miteigentum stehende Ehewohnung oder das Eigenheim einem der ehemaligen Ehepartner zugesprochen, und der andere Partner erhält dafür eine Ausgleichszahlung. Je nachdem, wie konkret eine Gegenleistung der Wohnung gegenübersteht, ist im Rahmen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsermögens von einem unentgeltlichen Übergang oder von einem entgeltlichen Tausch auszugehen.Beim Erwerb einer Liegenschaft im Zuge der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe i. S. d. §§ 81 ff. EheG ist für den Fall, dass diese Aufteilungsvereinbarung (Vergleich) einen Globalcharakter aufweist, in der Regel eine Gegenleistung nicht zu ermitteln (; , 98/16/0241). Erst kürzlich hat der UFS in einem solchen Fall entschieden, dass infolge konkreter Zurechnung einer Gegenleistung die Grunderwerbsteuer nicht vom dreifachen Einheitswert, sondern von der wesentlich höheren Gegenleistung zu berechnen sei.

1. Hauptwohnsitzbefreiung

Damit ist in einem solchen Fall ertragsteuerlich ebenfalls von einem Tausch auszugeh...

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