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Teilbarkeit von privat mitveranlassten Reiseaufwendungen?
Lockerung des Aufteilungsverbots durch den UFS
Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte selbst dann nicht abgezogen werden, wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufs oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen (§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988). Die wesentlichste Aussage dieser Bestimmung liegt nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis in einem Aufteilungsverbot. Danach sind gemischt veranlasste Aufwendungen grundsätzlich zur Gänze nicht abzugsfähig. Eine Aufteilung kommt nur in Betracht, wenn sich jener Teil der Aufwendungen, der auf die ausschließlich betriebliche bzw. berufliche Veranlassung entfällt, von den Ausgaben für die private Lebensführung "einwandfrei" trennen lässt.
1. In- und Auslandsreisen mit Mischprogramm
Zu den häufigsten Anwendungsfällen zählen Studien- und Kongressreisen. Die Reisekosten sind insgesamt nicht abzugsfähig, wenn die betrieblich bzw. beruflich veranlasste Reise mit einer Erholungsreise (Urlaubsreise) verbunden wird und sich die Kosten aufgrund der vom Steuerpflichtigen gewählten Gestaltung des Aufenthalts in seiner Gesamtheit nicht eindeutig der betrieblichen bzw. beruflichen Sph...