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Die Einmalerfassung bei thesaurierenden Investmentfonds
Zur Besteuerung von Anteilen im Veräußerungsfall
Die Einmalerfassung löst die Frage einer Besteuerung von Anteilen an thesaurierenden Investmentfonds im Veräußerungsfall systemkonsistent.
1. Das Problem
Thesaurierende Investmentfonds müssen nach den §§ 13 und 40 InvFG 25 % KESt für thesaurierte Erträge abführen. § 40 InvFG beinhaltet eine Ausschüttungsfiktion für gespeicherte Erträge. Werden z. B. 100.000 Euro Zins- und Ausschüttungserträge gespeichert, so sind 25.000 Euro KESt an das Finanzamt abzuführen. Schütten Kapitalgesellschaften an einen Investmentfonds aus, fällt die KESt insoweit bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft nach § 93 Abs. 2 Z 1 EStG an. Ausschüttungen werden deshalb beim Investmentfonds nach § 93 Abs. 3 Z 4 EStG nicht nochmals mit KESt belastet. Im Sinn einer konsistenten Einmalerfassung ist eine KESt unabhängig davon zu berücksichtigen, auf welcher Ebene sie entrichtet wird.
Die Erträge gelten kraft gesetzlicher Fiktion (§ 40 Abs. 2 Z 1 InvFG) als ausgeschüttet. Durch die Speicherung von 75.000 Euro Ertrag nach KESt steigt der Substanzwert des Fonds. Veräußert ein Anteilsinhaber seinen Fondsanteil innerhalb der Spekulationsfrist oder aus dem Betriebsvermögen, dann ist darauf zu achten, dass der anteilige gespeicherte Ertrag nicht als Substanzgewinn systemwidrig ein z...