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Rechnungsberichtigung
• Eine Rechnungsberichtigung nach § 16 UStG 1972 und 1994 wie auch nach § 12 Abs. 11 leg. cit. wirkt ex nunc und ist für jenen Veranlagungszeitraum vorzunehmen, in welchem die zur Berichtigung Anlass gebende Änderung eingetreten ist. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung ist allerdings ex tunc richtigzustellen und erfordert keine Rechnungsberichtigung. - (§ 12 UStG 1994), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0116)