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Die Behandlung der Grunderwerbsteuer und anderer grundstücksbezogener Nebenkosten im Zuge von Umgründungen
Gibt es bilanzpolitische Spielräume?
Befinden sich inländische Grundstücke im übertragenen Vermögen im Zuge von Umgründungen, so fällt Grunderwerbsteuer an. Die Begünstigungen des UmgrStG kommen zur Anwendung, wobei die Bemessungsgrundlage grundsätzlich der doppelte Einheitswert ist, außer für den Fall der Anteilsvereinigung. In diesem Fall ist der dreifache Einheitswert maßgeblich. Steuerrechtlich ist unstrittig, dass die Grunderwerbsteuer sofort als Aufwand zu erfassen ist. Die unternehmensrechtliche Behandlung der Grunderwerbsteuer, insbesondere bei Umgründungsvorgängen mit Einlagencharakter, soll in der Folge hinterfragt werden.
1. Zeitpunkt des Entstehens der Grunderwerbsteuerschuld bei unbedingtem Erwerb
Wenngleich das Eigentum zivilrechtlich in der Regel erst mit der Grundbuchseintragung übergeht, ist für Zwecke der Grunderwerbsteuer grundsätzlich bereits das Verpflichtungsgeschäft, also der zivilrechtliche Titel, für das Entstehen der Steuerschuld maßgeblich. Das Verpflichtungsgeschäft, welches die Grunderwerbsteuer auslöst, wird in der Regel der Umgründungsvertrag sein. Die Verwirklichung des Modus (Grundbuchseintragung) ist demnach für das Entstehen der Grunderwerbsteuerschuld unbeachtlich.