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Mithilfe bei Kreditvermittlung
Die Beschwerdeführerin führte eine Auskunftei über Kreditverhältnisse und erhielt Provisionszahlungen von einer Kreditvermittlungs-GmbH, welche sie steuerfrei behandelte. Dies wurde im Zuge einer Prüfung verneint. Der VwGH betont unter Hinweis auf EuGH-Rechtsprechung, dass sich die Vermittlungsleistung in verschiedene einzelne Dienstleistungen aufteilen lasse, die dann unter den Begriff "Vermittlung von Krediten" und damit unter die Befreiung fallen können. Es könne daher die Vermittlung in zwei Leistungen aufgeteilt werden, von denen die eine vom Hauptvertreter im Rahmen der Verhandlung mit den Banken und die andere von ihrem Untervertreter im Rahmen der Verhandlung mit den Kreditnehmern erbracht werde. Der Begriff der Vermittlung setzt daher nicht unbedingt voraus, dass der Vermittler als Untervertreter eines Hauptvertreters in unmittelbaren Kontakt mit dem Kunden trete; damit erfolgt die Leistung auch des Untervertreters steuerfrei ().