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Verfassungswidrige Wahlzuckerln - kuriose Gesetzesbeschlüsse
Erneut gravierende Fehlleistungen des Gesetzgebers
In der desaströsen Plenarsitzung des Nationalrates vom , in der es angesichts der bevorstehenden Nationalratswahl lediglich darum ging, möglichst viele Wahlzuckerln zulasten künftiger Generationen zu verteilen, wurde auch eine verfassungswidrige Änderung des EStG beschlossen, wobei der Überblick über die einzelnen Abänderungsanträge bei den Antragstellern selbst verloren gegangen sein dürfte.
1. Verfassungswidrigkeit des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG
Der Gesetzgeber ist durch den Gleichheitssatz grundsätzlich gebunden, die Abgrenzung zwischen steuerlich begünstigten und nicht begünstigten Tatbeständen nach sachlichen Gesichtspunkten vorzunehmen. Die durch Ausnahmebestimmungen erfolgende Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips kann im Dienste gesundheits-, kultur-, sozial- und wirtschaftspolitischer Ziele stehen. Die Unsachlichkeit von Befreiungstatbeständen kann den Steuergegenstand mit Verfassungswidrigkeit belasten.
Mit Erkenntnis des , V 111/05 u. a., wurde § 26 Z 4 Satz 4 EStG 1988 mit Wirkung vom als verfassungswidrig aufgehoben. Als Sitz der Verfassungswidrigkeit wurde der Verweis auf (weitgehend der Parteiendisposition unterliegende) lohngestaltende Vorschriften (i. S. d. § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988) ausgem...