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Verfahren: Vertretung
• Unter "geschäftsmäßig" im Sinn des § 84 Abs. 1 BAO ist eine selbständige Vertretungstätigkeit zu verstehen. Die Tätigkeit als Angestellter kann daher schon deshalb nicht unter die Ablehnungsbestimmung des § 84 Abs. 1 BAO fallen. - (§ 84 Abs. 1 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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