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Rückwirkende Ereignisse
• Sind die Zahlungen bereits seinerzeit zu Unrecht als Sonderausgaben abgezogen worden, hätten sie also bei richtiger rechtlicher Beurteilung niemals als Sonderausgaben Berücksichtigung finden dürfen, so ist es ausgeschlossen, dass die Unmöglichkeit einer Absetzung dieser Zahlungen als Sonderausgabe erst die Folge der nach Ablauf der Veranlagungsjahre erfolgten Rückzahlungen ist. Die belangte Behörde hat daher, indem sie die Tatsache der Rückzahlung der Beträge als rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 295a BAO qualifiziert hat, die Rechtslage verkannt. - (295a BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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