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Altlastenbeitrag: Entrichtung
• Ein Altlastenbeitrag ist auch dann zu entrichten, wenn Bauschutt auch nur vorübergehend für das Verfüllen von Gebäudeunebenheiten verwendet wird, weil § 3 Abs. 1 Z 2 Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) auf einen dauerhaften oder vorübergehenden Charakter der Maßnahme nicht abstellt. - (§ 3 Abs. 1 Z 2 ALSAG), (Abweisung)
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