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Neu hervorgekommene Tatsachen
Das aufgrund von Unkenntnis nicht geltend gemachte Betriebsausgabenpauschale ist keine neu hervorgekommene Tatsache.
Gem. § 303 Abs. 1 lit. b BAO ist eine Wiederaufnahme auf Antrag bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nur dann zu gewähren, wenn Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die beim Abschluss des Verfahrens schon vorhanden waren, deren Verwertung der Partei aber erst nachträglich möglich wurde.
Neu hervorgekommene Tatsachen können Beweismittel, Zustände, Vorgänge, Beziehungen oder Eigenschaften sein, nicht aber neue Erkenntnisse, unabhängig davon, ob diese durch eine Änderung der Verwaltungspraxis, der Rechtsprechung oder durch eine vorhergehende Fehlbeurteilung oder Unkenntnis der Gesetzeslage gewonnen werden.
Pauschale Betriebsausgaben, die in Unkenntnis der Gesetzeslage im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht wurden, können nicht mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens geltend gemacht werden, da diese keine neu hervorgekommene Tatsache darstellen. (UFS Feldkirch , RV/0118-F/06)