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Bürgschaftszahlungen durch atypisch stillen Gesellschafter
Bürgschaftszahlungen durch atypisch stillen Gesellschafter (§ 24 Abs. 2 EStG)
Erbringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft aufgrund einer Bürgschaftsverpflichtung für Schulden der Gesellschaft eine Leistung, so ist darin eine Einlage zu erblicken. Diese Einlage des Gesellschafters erhöht den Stand seines Kapitalkontos. Bei der späteren Ermittlung eines Veräußerungsgewinnes ist dem Veräußerungserlös der Stand seines Kapitalkontos gegenüberzustellen. Über den Stand des Kapitalkontos wirken sich Einlagen somit auf den Veräußerungsgewinn/Veräußerungsverlust aus. Eine Verpflichtung zur künftigen Zahlung kann nicht als Rückstellung beim Veräußerungsgewinn angesetzt werden. Wird daher in einem späteren Zeitpunkt eine Zahlung geleistet, dann kommt es zu einer nachträglichen Betriebsausgabe ().