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SWK 18, 20. Juni 2008, Seite K 9

Verlustabzug

Verlustabzug (§ 18 EStG)

Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH wird die Höhe eines Verlustes mit rechtskräftiger Wirkung im Einkommensteuerbescheid des Verlustjahres festgesetzt. Der Ausspruch eines Verlustes oder negativen Gesamtbetrages der Einkünfte im betreffenden Einkommensteuerbescheid wirkt auf ein späteres Verlustabzugsverfahren derart ein, dass der ursprüngliche Verlustausspruch für den nachfolgenden Verlustabzug betragsmäßig verbindlich wird ().

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