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Personalvertreter und Werbungskosten
Personalvertreter und Werbungskosten (§ 16 EStG)
Personalvertreter erhalten zur Abgeltung ihrer Aufwendungen eine entsprechende Zulage. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Personalvertreter können damit nicht bei den Bezügen als Lehrer abgezogen werden ().