Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Änderung der Reisegebührenvorschrift
Im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Schenkungsmeldegesetz wurde auch eine Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 beschlossen.
*
Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 lautet der Abs. 3:
"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum | |
bis 250 cm³ je Fahrkilometer | 0,14 Euro, | |
2. | für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer | 0,24 Euro, |
3. | für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer | 0,42 Euro." |
2. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von "0,045" durch den Betrag "0,05" ersetzt.
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 28 angefügt:
"(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. Mit tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung wieder in Kraft."
FA: Um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler...