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SWK 18, 20. Juni 2008, Seite T 144
Änderung der Reisegebührenvorschrift
Im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Schenkungsmeldegesetz wurde auch eine Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 beschlossen.
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Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955
Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:
1. In § 10 lautet der Abs. 3:
"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1. | für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum | |
bis 250 cm³ je Fahrkilometer | 0,14 Euro, | |
2. | für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer | 0,24 Euro, |
3. | für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer | 0,42 Euro." |
2. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von "0,045" durch den Betrag "0,05" ersetzt.
3. Dem § 77 wird folgender Abs. 28 angefügt:
"(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. Mit tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung wieder in Kraft."
FA: Um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler...