zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2008, Seite T 144

Änderung der Reisegebührenvorschrift

Im inhaltlichen Zusammenhang mit dem Schenkungsmeldegesetz wurde auch eine Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955 beschlossen.

*

Bundesgesetz, mit dem die Reisegebührenvorschrift 1955 geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung der Reisegebührenvorschrift 1955

Die Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133/1955, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2007, wird wie folgt geändert:

1. In § 10 lautet der Abs. 3:

"(3) Die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 beträgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
für Motorfahrräder und Motorräder mit einem Hubraum
bis 250 cm³ je Fahrkilometer
0,14 Euro,
2.
für Motorräder mit einem Hubraum über 250 cm3 je Fahrkilometer
0,24 Euro,
3.
für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer
0,42 Euro."

2. Im § 10 Abs. 4 wird der Betrag von "0,045" durch den Betrag "0,05" ersetzt.

3. Dem § 77 wird folgender Abs. 28 angefügt:

"(28) § 10 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2008 tritt mit in Kraft und mit Ablauf des außer Kraft. Mit tritt § 10 Abs. 3 und 4 in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung wieder in Kraft."

FA: Um den gestiegenen Treibstoffpreisen und den damit erhöhten Belastungen der Pendler...

Daten werden geladen...