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Art. 5 Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:
1. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 2 lautet:
"(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre."
S. T 140b) Dem § 31 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
"Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO dieser Zeitraum verstrichen sind."
EB: Der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG ist ein echtes Unterlassungsdelikt, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende der Handlungspflicht und nicht schon mit dem Ablauf der Anzeigefrist zu laufen beginnt. Auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung - das ist der Zeitpunkt, bis zu dem die geforderte Handlung zu setzen gewesen wäre - kommt es dabei nicht an. Die Verfolgungsverjährung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG wird daher in der Regel nicht früher beginnen, als die Abgabenbehörde von einem allfällig anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt hat. Da aber die diesem Delikt zugrunde liegenden Sachverhalte üblicherwei...