zurück zu Linde Digital
TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 18, 20. Juni 2008, Seite T 139

Art. 5 Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2007, wird wie folgt geändert:

1. § 31 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 2 lautet:

"(2) Die Verjährungsfrist beträgt für Finanzordnungswidrigkeiten nach §§ 49 und 49a drei Jahre, für andere Finanzordnungswidrigkeiten ein Jahr und für die übrigen Finanzvergehen fünf Jahre."

S. T 140b) Dem § 31 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Bei Finanzvergehen nach § 49a FinStrG erlischt die Strafbarkeit jedenfalls, wenn ab dem Ende der Anzeigefrist gemäß § 121a Abs. 4 BAO dieser Zeitraum verstrichen sind."

EB: Der Tatbestand der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG ist ein echtes Unterlassungsdelikt, sodass die Verjährungsfrist erst mit dem Ende der Handlungspflicht und nicht schon mit dem Ablauf der Anzeigefrist zu laufen beginnt. Auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung - das ist der Zeitpunkt, bis zu dem die geforderte Handlung zu setzen gewesen wäre - kommt es dabei nicht an. Die Verfolgungsverjährung betreffend eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49a FinStrG wird daher in der Regel nicht früher beginnen, als die Abgabenbehörde von einem allfällig anzeigepflichtigen Vorgang Kenntnis erlangt hat. Da aber die diesem Delikt zugrunde liegenden Sachverhalte üblicherwei...

Daten werden geladen...