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Gerichtsgebühren: Rückerstattung
• Eine dem § 17 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 GrEStG vergleichbare Regelung, wonach die Grunderwerbsteuer auf Antrag nicht festgesetzt wird, wenn das Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Übereignung begründen sollte, ungültig ist und das wirtschaftliche Ergebnis des ungültigen Rechtsgeschäftes beseitigt wird und auf Antrag die Festsetzung entsprechend abgeändert wird, wenn die Steuer bereits festgesetzt war, besteht im Bereich der Gerichtsgebühr nicht. Demnach entsteht auch aus solchen Gründen kein Anspruch auf Rückerstattung der Gerichtsgebühr. - (§ 30 Abs. 2 GGG), (Abweisung)
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