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Gerichtsgebühren: Vorschreibung
• Die Vorschreibung von Gerichtsgebühren und Kosten nach dem GEG 1962 stellt kein gerichtliches, sondern ein Verwaltungsverfahren dar, auf das mangels besonderer Anordnung nicht die Bestimmungen der Prozessordnung anzuwenden sind. Mangels besonderer gesetzlicher Regelung sind die allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens anzuwenden. - (§ 6 Abs. 1 GEG 1962), (Abweisung)
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