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SWK 7, 1. März 2008, Seite R 11

Bauabgabe Stmk.

Eine Bauabgabe ist entsprechend der bewilligten Bruttogeschoßfläche zu berechnen, vorzuschreiben und zu entrichten. Erfolgt die Ausnutzung der Baubewilligung nur teilweise, so besteht zunächst kein Rückforderungsanspruch; der dem nicht ausgenutzten Teil der bewilligten Bruttogeschoßfläche entsprechende Teil der Bauabgabe ist jedoch bei späteren Baubewilligungen auf demselben Grundstück anzurechnen. Auf Basis dieser Auslegung ist unter "Bruttogeschoßfläche" im Verständnis des § 15 Abs. 3 Stmk. BauG die bewilligte Bruttogeschoßfläche zu verstehen. - (§ 15 Stmk. BauG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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