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Börsegesetz
• § 20 Abs. 4 BörseG verpflichtet auch die Börsebesucher, bei ihrer Tätigkeit im Börsenhandel die Bestimmungen des § 18 Z 1 BörseG einzuhalten. - (§ 20 Abs. 4 BörseG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
(, 0006)