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GEG: Sachverständigengebühren
• § 2 Abs. 2 GEG legt die Zuständigkeit des Gerichtes zur Entscheidung über den Ersatz amtswegig vorgestreckter Kosten fest, wenn diese - wie die hier in Rede stehenden Sachverständigengebühren - 300 Euro übersteigen. Diese Zuständigkeit bezieht sich sowohl auf Verfahren, in denen über die Kostenersatzpflicht der Streitteile untereinander noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, als auch auf solche, in denen dies der Fall ist. - (§ 2 Abs. 2 GEG), (Abweisung)
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